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Geld Rentenvorbezug statt Sozialhilfe: Gemeinde übt Tabubruch

Eine Gemeinde im Kanton Solothurn verweigert einer arbeitslosen Schweizerin wenige Jahre vor Ihrer Pensionierung die Sozialhilfe. Begründung: Die Frau müsse zuvor ihr Erspartes aus der beruflichen und privaten Vorsorge aufbrauchen. Über eine beschämende und rechtlich fragwürdige Sozialhilfepraxis.

Irma Bürgi hatte viel Pech. Ihr letzter Arbeitgeber ersetzte ihre Arbeit durch Maschinen. Weil Irma Bürgi bei der Kündigung schon 56 Jahre alt war, fand sie keine Stelle mehr.

Dutzende Bewerbungen schreibt sie noch immer Monat für Monat, und sie hat noch Hoffnung. «Ich glaube daran, dass es noch klappt und ich wieder Arbeit finde.»

Alterskapital statt Sozialhilfe

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Anfang Jahr wurde Irma Bürgi ausgesteuert. In diesem Jahr wird sie 59 Jahre. «Das war ein schwerer Moment. Existenzängste machten sich breit, ich wusste nicht mehr wie weiter.» Als wäre die Lage von Irma Bürgi nicht schon genug misslich, will jetzt das Sozialamt auch noch ihr Alterskapital.

«Man hat mir gesagt, dass Alterskapital gehöre dem Sozialamt. Ich solle dann nochmals zur Unterschrift vorbeikommen», erzählt Irma Bürgi. Es ist nicht viel Geld. Rund 30‘000 Franken liegen insgesamt in der Pensionskasse  und der privaten 3. Säule.

Doch genau mit diesem Geld, dass Irma Bürgi für ihr Leben nach der Pension angespart hat, will die Gemeinde sparen. Dieses Kapital gehe der Sozialhilfe vor, und müsse zuerst aufgebraucht werden, sagt die Gemeinde gegenüber Kassensturz.

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Doch die Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) sagt etwas anderes: Wenn Irma Bürgi will, kann sie im Alter von 59 Jahren ihr Altersguthaben beziehen, und davon leben. Die Gemeinde darf es ihr aber nicht vorschreiben. Die Skos erlässt Richtlinien für eine einheitliche Sozialhilfe in der Schweiz.

Sozialhilfe zurückzahlen

Denn obschon in der Sozialhilfe das Prinzip der Subsidiarität gilt, und es also nur Sozialhilfe gibt, wenn alles Kapital aufgebraucht ist, hat Irma Bürgi das Recht, ihr hart erspartes Alterskapital bis 62 auf den Konti liegen zu lassen.

«Das Alterskapital hat den Zweck ergänzend zu AHV- und IV-Rente den gewohnten Lebensstandard auf angemessene Weise sicher zu stellen», sagt Bernadette von Deschwanden, Vizepräsidentin der Richtlinienkommission der Skos in der Sendung «Kassensturz». Für sie ist klar, der Zweck des Alterskapitals darf nicht unterlaufen werden.

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Und so steht es auch in den Richtlinien zur Sozialhilfe, welche die Skos herausgibt. Erst ab 62 darf die Behörde vom Sozialhilfebezüger verlangen, dass er sein Alterskapital bezieht. Die Gemeinde Zuchwil, in der Irma Bürgi wohnt, muss sich an diese Richtlinien halten.

Denn der Kanton Solothurn schreibt im Sozialhilfegesetz, dass die Skos-Richtlinien in vollem Umfang gültig seien.

Gesetzgebung nicht einheitlich

Ob die Skos-Richtlinien in vollem Umfang gelten, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Denn obschon die Skos von allen Kantonen mitgetragen wird, können die Regierungen Ausnahmen zu den Skos-Richtlinien erlassen. Eine solche Ausnahme zum Bezug von Alterskapital gibt es aber im Kanton Solothurn keine.

Auch Kantone wie Zürich, Bern oder Aargau kennen keine solchen Ausnahmen. Über das Alterskapital könne also auch Sozialhilfebezüger bis zum Alter von 62 Jahren bei Frauen, oder 63 bei Männern selbst entscheiden.

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